Jahresgebühren für die Aufrechthaltung von Patenten und Patentanmeldungen
Nach §17 Absatz 1 Patentgesetz ist für jede Patentanmeldung und für jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten, um die Patentanmeldung oder das Patent aufrechtzuerhalten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Jahresgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Beispiel: Die Patentanmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Jahresgebühr zu bezahlen ist: 2019. Zu zahlen ist im März 2019, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der ersten Jahresgebühr:
31. März 2019
Fälligkeit der zweiten Jahresgebühr:
31. März 2020
Fälligkeit der dritten Jahresgebühr:
31. März 2021
Fälligkeit der vierten Jahresgebühr:
31. März 2022
Fälligkeit der fünften Jahresgebühr:
31. März 2023
Fälligkeit der sechsten Jahresgebühr:
31. März 2024
Fälligkeit der siebten Jahresgebühr:
31. März 2025
Beispiel: Die Patentanmeldung wurde am 1. Februar 2014 eingereicht. Anmeldetag ist der 1.02.2014, das erste Jahr für das eine Jahresgebühr zu bezahlen ist: 2016. Zu zahlen ist im Februar 2016, und zwar am Ende des Monats: 28. Februar
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der ersten Jahresgebühr:
28. Februar 2016
Fälligkeit der zweiten Jahresgebühr:
28. Februar 2017
Fälligkeit der dritten Jahresgebühr:
28. Februar 2018
Fälligkeit der vierten Jahresgebühr:
28. Februar 2019
Fälligkeit der fünften Jahresgebühr:
28. Februar 2020
Fälligkeit der sechsten Jahresgebühr:
28. Februar 2021
Fälligkeit der siebten Jahresgebühr:
28. Februar 2022
Wenn Sie möchten, dass die Bode Meitinger Patentanwalts GmbH Ihre Jahresgebühr bezahlt, bitte anklicken:
Bode Meitinger GmbH
Verlängerungsgebühr für die Aufrechthaltung von Marken
Nach §47 Absatz 2 Markengesetz kann der Markenschutz beliebig oft verlängert werden. Eine Verlängerung erfolgt jeweils für eine Schutzdauer von 10 Jahren. Gemäß §47 Absatz 3 Markengesetz wird die Verlängerung durch Bezahlung einer Verlängerungsgebühr bezahlt. Umfasst die Marke mehr als drei Klassen ist für die vierte, fünfte, sechste, siebte und jede weitere Klasse jeweils eine Klassengebühr zu entrichten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Verlängerungsgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Beispiel: Die Markenanmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag der Marke ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Verlängerungsgebühr zu bezahlen ist: 2027, zu zahlen ist im Februar 2027, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der ersten Verlängerungsgebühr:
31. März 2027
Fälligkeit der darauffolgenden Verlängerungsgebühr:
31. März 2037
Fälligkeit der weiteren Verlängerungsgebühr:
31. März 2047
Beispiel: Die Markenanmeldung wurde am 1. Dezember 2012 eingereicht. Anmeldetag der Marke ist der 1.12.2012, das erste Jahr für das eine Verlängerungsgebühr zu bezahlen ist: 2022, zu zahlen ist im Dezember 2022, und zwar am Ende des Monats: 31. Dezember
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der ersten Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2022
Fälligkeit der darauffolgenden Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2032
Fälligkeit der weiteren Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2042
Wenn Sie möchten, dass die Bode Meitinger Patentanwalts GmbH Ihre Verlängerungsgebühr bezahlt, bitte anklicken:
Bode Meitinger GmbH
Aufrechterhaltungsgebühren für die Verlängerung von Design-Schutzrechten
Gemäß §27 Absatz 2 Designgesetz beträgt die maximale Schutzdauer für ein Designrecht 25 Jahre. Nach §28 Designgesetz Absatz 1 Satz 1 Designgesetz ist zur Aufrechterhaltung des Schutzes die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr erforderlich. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Beispiel: Das Design wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag des Designs ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2023, zu zahlen ist im März 2023, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Jahr:
31. März 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Jahr:
31. März 2027
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr:
31. März 2031
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr:
31. März 2035
Beispiel: Das Design wurde am 5. Juli 2010 eingereicht. Anmeldetag des Designs ist der 5.07.2010, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2016, zu zahlen ist im Juli 2016, und zwar am Ende des Monats: 31. Juli
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Jahr:
31. Juli 2015
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Jahr:
31. Juli 2019
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr:
31. Juli 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr:
31. Juli 2028
Wenn Sie möchten, dass die Bode Meitinger Patentanwalts GmbH Ihre Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt, bitte anklicken:
Bode Meitinger GmbH
Aufrechterhaltungsgebühren für die Verlängerung von Gebrauchsmustern
Nach §23 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz ist die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf 10 Jahre beschränkt. Gemäß §23 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz ist zur Aufrechterhaltung des Schutzes für das vierte bis sechste, siebte und achte und für das neunte und zehnte Jahr eine Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten. Nach §17 Absatz 1 Patentgesetz ist für jede Patentanmeldung und für jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten, um die Patentanmeldung oder das Patent aufrechtzuerhalten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Jahresgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Beispiel: Die Gebrauchsmusteranmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag des Gebrauchsmusters ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2020, zu zahlen ist im März 2020, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Jahr:
31. März 2020
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das siebte und achte Jahr:
31. März 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das neunte und zehnte Jahr:
31. März 2025
Beispiel: Die Gebrauchsmusteranmeldung wurde am 2. Juli 2015 eingereicht. Anmeldetag des Gebrauchsmusters ist der 2.07.2015, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2018, zu zahlen ist im Juli 2018, und zwar am Ende des Monats: 31. Juli
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Jahr:
31. Juli 2018
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das siebte und achte Jahr:
31. Juli 2020
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das neunte und zehnte Jahr:
31. Juli 2022
Wenn Sie möchten, dass die Bode Meitinger Patentanwalts GmbH Ihre Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt, bitte anklicken:
Bode Meitinger GmbH
Kontakt
Wenn Sie dringende Fragen haben, können Sie mich gerne anrufen: Sofortkontakt: 0160-90117262 oder senden Sie mir eine Email:
PA Thomas Meitinger
Kanzlei Biberach
Alter Postplatz 1588400 Biberach
Kanzlei Pforzheim
Rastatter Straße 2975179 Pforzheim